AGB

1. Geltungsbereich

Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen haben für sämtliche Bestellungen bei MakroSolutions Gültigkeit. Abweichungen und namentlich anders lautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie von MakroSolutions ausdrücklich und schriftlich bestätigt worden sind.

2. Umfang der Lieferpflicht

Kaufgegenstand und Leistungsumfang bestimmen sich nach der schriftlichen Auftragsbestätigung. Darin nicht enthaltene Leistungen werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Technische Angaben gelten als Richtwerte, soweit sie nicht ausdrücklich als ver-bindlich bezeichnet werden. MakroSolutions behält sich das Recht vor, jederzeit notwendige Änderungen anzubringen. Die Montage ist nicht im Liefer- und Leistungsumfang eingeschlossen. Es gelten die Montagebedingungen von MakroSolutions.

3. Technische Unterlagen

Sämtliche technischen Unterlagen, wie Zeichnungen, Abbildungen, Beschreibungen usw., bleiben im Eigentum MakroSolutions. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich ge-macht und weder kopiert, vervielfältigt noch zur Selbstherstellung benützt werden.

4. Vorschriften am Bestimmungsort

Der Besteller hat MakroSolutions rechtzeitig auf die am Bestimmungsort geltenden Vorschriften betreffend Lieferung, Montage, betriebliche Erfordernisse, Arbeit-nehmerschutz usw. aufmerksam zu machen. Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als dies schriftlich vereinbart ist.

5. Preise

Die Preise verstehen sich in EURO netto ab Werk, inklusive Verpackung. Sämtliche Nebenkosten, wie Fracht, Versicherung, Steuern, Gebühren, Zölle, Bewilligungen, Beurkundungen usw. gehen zu Lasten des Bestellers.

6. Zahlungsbedingungen

Die Zahlungen sind netto, ohne Abzug von Skonto, Spesen usw. direkt an MakroSolutions zu leisten. Die Zahlungspflicht ist erfüllt, soweit am Erfüllungsort Euro zur freien Verfügung von MakroSolutions gestellt worden ist. Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn die Lieferung ab Werk aus Gründen, die MakroSolutions nicht zu vertreten hat, verzögert wird. Das Fehlen unwesentlicher Teile, welche den Gebrauch des Kaufgegenstandes nicht ver-unmöglichen, oder allfällige Ansprüche aus Gewährleistung oder anderen Verpflichtungen von MakroSolutions berechtigen nicht zum Aufschub oder zur Kürzung von Zahlungen.

7. Lieferfrist

Die Lieferfrist in Tagen oder Monaten beginnt, sobald der Vertrag in Kraft getreten ist, allfällige nötige behördliche Formalitäten erledigt und die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Daten bereinigt worden sind. Sie gilt als eingehalten, wenn bei ihrem Ablauf die Lieferung im Werk versandbereit fertig gestellt ist.

Die Lieferfrist wird angemessen verlängert:

  • wenn der Besteller Angaben, welche MakroSolutions zur Ausführung der Bestellung benötigt, nicht rechtzeitig zustellt oder nachträglich abändert;
  • wenn Hindernisse auftreten, die außerhalb der Einflussmöglichkeiten von MakroSolutions liegen, ungeachtet ob sie bei ihr, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, behördliche Maßnahmen, Naturereignisse;
  • wenn der Besteller mit den von ihm auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten im Verzug ist, insbesondere wenn er die Zahlungsbedingungen nicht einhält.

Teillieferungen sind zulässig, wobei in diesem Fall als Lieferung die jeweilige Teillieferung gilt. Der Besteller hat keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen verspäteter Lieferung. Wegen Verspätung der Lieferung kann der Besteller nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er MakroSolutions schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Lieferung gesetzt hat, welche MakroSolutions in schuldhafter Weise nicht einhält.

8. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleibt MakroSolutions Eigentümerin des Kaufgegenstandes. Der Besteller ist verpflichtet, bei Maßnahmen zum Schutz des Eigentums von MakroSolutions, wie etwa bei der amtlichen Eintragung des Eigentumsvorbehaltes, mitzuwirken.

9. Nutzen und Gefahr

Nutzen und Gefahr gehen mit Abgang der Lieferung ab Werk auf den Besteller über. Wird der Transport verzögert oder verunmöglicht aus Gründen, die MakroSolutions nicht zu vertreten hat, so ist MakroSolutions berechtigt, den Kaufgegenstand auf Rechnung und Gefahr des Bestellers bei sich zu lagern oder bei einem Dritten zu hinterlegen.

10. Versicherung

Mit Übergang zu Nutzen und Gefahr obliegt es dem Besteller, den Kaufgegenstand gegen Schäden irgendwelcher Art zu versichern. Auch wenn eine solche Versicherung von MakroSolutions abgeschlossen wird, geht sie auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.

11. Transport

Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Besondere Wünsche betreffend Versand sind MakroSolutions rechtzeitig bekannt zu geben. Beschwerden im Zusammenhang mit dem Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferung oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer und den Versicherer zu richten.

12. Prüfung und Abnahme der Lieferung

Der Besteller hat die Lieferung zu prüfen und MakroSolutions allfällige Mängel umgehend, spätestens jedoch innert 10 Tagen nach Empfang der Lieferung, schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er dies, so gilt die Lieferung als genehmigt, und Gewährleistungsansprüche für Mängel, die bei ordnungsgemäßer Prüfung hätten erkannt werden können, entfallen. Übernimmt MakroSolutions die Montage, so wird bei der funktionsbereiten Übergabe ein gemeinsam zu unterzeichnendes Abnahmeprotokoll erstellt, in dem allfällige Mängel festzuhalten sind. Die Abnahme hat spätestens 1 Monat nach Beendigung der Montagearbeiten zu erfolgen. Die Aufnahme des produktiven Betriebs gilt in jedem Fall als Abnahme.

13. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte am Kaufgegenstand

Die gewerblichen Schutzrechte (insbesondere Patente) und Urheberrechte am Kaufgegenstand stehen ausschließlich MakroSolutions bzw. deren Lizenzgeber zu. Der Besteller erwirbt das Recht, den Kaufgegenstand vertragsgemäß zu benutzen. Der Besteller verpflichtet sich, am Kaufgegenstand und an dessen Teilen ange-brachte MakroSolutions-Kennzeichen (Marken, Firmenname usw.) sowie Patent- und Urheberrechtsvermerke weder zu entfernen noch abzuändern.

14. Gewährleistung (Sachgewährleistung)

MakroSolutions verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderungen des Bestellers hin, alle Teile, welche infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach Ihrer Wahl auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum von MakroSolutions. Jeder weitere Anspruch des Bestellers wegen mangelhafter Lieferung, insbesondere auf Schadenersatz und Auflösung des Vertrages, ist ausgeschlossen.
Die Gewährleistungszeit beträgt 12 Monate bei Normalbetrieb und 6 Monate bei mehr als zehnstündigem Betrieb täglich; sie beginnt mit Abgang der Lieferung ab Werk oder, wenn MakroSolutions die Montage übernommen hat, nach erfolgter Abnahme (Unterzeichnung Abnahmeprotokoll) oder Aufnahme des produktiven Betriebs.
Werden Versand oder Montage aus Gründen verzögert, die MakroSolutions nicht zu vertreten hat, so endet die Gewährleistungszeit spätestens 18 Monate, nachdem die Lieferung im Werk versandbereit gestellt worden ist.
Für ersetzte Teile beginnt die Gewährleistungszeit neu zu laufen; sie endet spätestens 24 Monate nach Beginn der Gewährleistungszeit für die Hauptlieferung.
Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Verschleißteile und Schäden infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvor-schriften, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektronischer Einflüsse sowie infolge anderer Gründe, die MakroSolutions nicht zu vertreten hat. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Besteller oder Dritte ohne schriftliche Zustimmung von MakroSolutions Änderungen oder Reparaturen am Kaufgegen-stand vornehmen; ferner, wenn der Besteller nicht umgehend MakroSolutions benachrichtigt und geeignete Maßnahmen trifft, damit der Schaden nicht größer wird und MakroSolutions den Mangel beheben kann.
Macht der Besteller bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist nicht bestimmte Ansprüche aus der Gewährleistung geltend, so erlöschen alle vertraglichen und außervertraglichen Verpflichtungen von MakroSolutions.
Für Fremdprodukte (Erzeugnisse von anderen Herstellern), die von MakroSolutions bestellt und geliefert werden, übernimmt MakroSolutions die gleiche Gewährleistungspflicht des Herstellers.
Ausgenommen sind alle Fremderzeugnisse der elektronischen Datenverarbeitung (Hardware und Software). Diesbezüglich richten sich die Gewährleistungs-ansprüche des Bestellers nach den einschlägigen Bedingungen der Dritthersteller, welche dem Besteller auf Verlangen durch MakroSolutions bekannt gegeben werden. Es ist Sache des Bestellers, mit Drittherstellern Wartungsverträge abzuschließen oder die Wartung von Fremderzeugnissen der elektronischen Datenverarbeitung auf eigene Verantwortung zu übernehmen oder durch Beauftragte vornehmen zu lassen. Für Software, welche durch MakroSolutions entwickelt und dem Besteller verkauft wurde (MakroSolutions-Software) übernimmt MakroSolutions die gleiche Gewähr-leistungspflicht wie für alle anderen Kaufgegenstände. Während der Gewähr-leistungsdauer liefert MakroSolutions alle verbesserten Versionen von MakroSolutions-Software unentgeltlich an den Besteller, und dieser verpflichtet sich, die verbesserten Software-Versionen zu installieren und nur diese verbesserten Versionen zu verwenden.
Service- und Wartungsarbeiten sowie sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kaufgegenständen, welche über die Gewährleistung hinausgehen, übernimmt MakroSolutions in Regie gegen Aufwandentschädigung zu den anwendbaren Standardansätzen und gegen Spesenersatz. Der Besteller kann stattdessen einen Wartungsvertrag mit MakroSolutions abschließen.

15. Rechtsgewährleistung

MakroSolutions leistet Gewähr, dass an Kaufgegenständen bzw. an den von MakroSolutions entwickelten Teilen keine Schutzrechte Dritter, wie insbesondere Patent- und Urheberrechte, bestehen, welche die vertragsgemäße Benutzung am Bestimmungsort ausschließen oder wesentlich einschränken.
Wird der Besteller von Dritten in Anspruch genommen, welche behaupten, der vertragsgemäße Gebrauch am Bestimmungsort verletze deren Schutzrechte, so übernimmt MakroSolutions auf ihre Kosten die Abwehr solcher Ansprüche und ersetzt dem Besteller die ihm rechtskräftig auferlegten Schadenersatzzahlungen an den Dritten. Müssen Unterlassungsansprüche des Dritten gemäß Gerichtsurteil oder nach Auffassung von MakroSolutions anerkannt werden, kann MakroSolutions zudem nach ihrer Wahl

  • dem Besteller auf ihre Kosten das Recht zur vertragsgemäßen Benutzung (Lizenz des Dritten) verschaffen;
  • den Verkaufsgegenstand oder Teile davon auf ihre Kosten technisch und funktionell gleichwertig so ersetzen, dass keine Schutzrechte des Dritten mehr verletzt werden, und/oder
  • den Vertragsgegenstand oder Teile davon gegen Rückerstattung des Preises unter Abzug eines angemessenen Betrags für die bisherige Nutzung zurücknehmen. Eine Rücknahme von Teilen ist jedoch nur zulässig, wenn deren Ersatz durch entsprechende Teile von Drittherstellern technisch und funktionell möglich und dem Besteller eine allfällige Preisdifferenz zuzumuten ist oder von MakroSolutions ersetzt wird. Weitergehende gesetzliche Ansprüche aus Rechtsgewährleistung, insbesondere weitergehende Schadenersatzansprüche, sind ausgeschlossen. Zudem entfallen die oben aufgeführten Ansprüche, wenn der Besteller MakroSolutions nicht innert fünf Arbeitstagen von gerichtlich oder außergerichtlich erhobenen Ansprüchen Dritter Kenntnis gibt, ihr nicht die uneingeschränkte Kontrolle über die Abwehr solcher Ansprüche überlässt und/oder Dritten ohne Zustimmung durch MakroSolutions Zugeständnisse macht.

16. Haftung

MakroSolutions hat den Kaufgegenstand vereinbarungsgemäß auszuführen und ihre Gewährleistungspflicht zu erfüllen. Hingegen ist jede weitere Haftung gegenüber dem Besteller oder Dritten für irgendwelche Schäden im gesetzlich zulässigen Ausmaß weg bedungen.

17. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

Erfüllungsort für sämtliche Pflichten der Vertragsparteien ist im Zweifel der Sitz der MakroSolutions.
Neben dem Einzelvertrag und den vorliegenden Allgemeinen Bedingungen ist ergänzend das deutsche Recht anwendbar. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten der Vertragsparteien ist ausschließlich Leipzig.

1. Februar 2013

MakroSolutions GmbH
Polygraphstr. 2
D-04435 Schkeuditz/Freiroda
Telefon +49 34207 4040-0
Fax +49 34207 4040 -11